§ 1 – Name
(1) Das Fanprojekt ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Freunden des Eisenacher Handballsports und Fans des ThSV Eisenach.
(2) Das Fanprojekt führt den Namen „Fanprojekt des ThSV Eisenach“ und ist kein eingetragener Verein.
§ 2 – Zweck des Fanprojektes
(1) Das Fanprojekt dient der koordinierten Zusammenarbeit der einzelnen ThSV– Fanclubs .
(2) Ziel sind gemeinsame Aktivitäten, in deren Mittelpunkt der Handballsport steht.
(3) Der freundschaftliche Kontakt zu anderen Fanclubs wird gefördert bzw. ausgebaut, um so unter dem Motto „Begeisterung ja – Randale nein“ für Stimmung bei Handballspielen zu sorgen .
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Fanprojektes kann jeder werden ,der die Interessen des Projektes unterstützen und sich beteiligen möchte .Bei Personen unter 16 Jahren ist auf dem Aufnahmeantrag die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten nötig .
(2) Über die Aufnahme entscheiden die gewählten Interessenvertreter nach Vorlage eines schriftlichen Antrages.
(3) Die Interessenvertreter führen eine Liste aller Fanprojektmitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt am Tag des Zahlungseinganges der Aufnahmegebühr .
§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt , Tod oder dem Ausschluss des Mitgliedes.
(2) Der Austritt kann durch schriftliche Abmeldung gegenüber den gewählten Interessenvertretern zu jeder Zeit erklärt werden .
(3) Bleibt ein Mitglied drei Monate die vereinbarte Beitragszahlung schuldig, kann es nach Beratung der Interessenvertreter und Abstimmung mit einfacher Mehrheit aus dem Fanprojekt ausgeschlossen werden. Ebenso können bei Verstoß gegen das Leitbild und die Ziele oder das Prinzip der Fairness Mitglieder ausgeschlossen werden.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die gewählte Interessenvertretung durch Abstimmung mehrheitlich.
§ 5 – Beiträge
(1) Zur Finanzierung von Veranstaltungen des Fanprojektes wird eine einmalige Aufnahmegebühr sowie ein monatlicher Beitrag erhoben. Es handelt sich dabei um gemeinschaftliches Vermögen, das auch nur gemeinschaftlich verwendet wird. Einzelne Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattungen oder Rückzahlungen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen.
(2) Diese Gelder werden ausschließlich für Aktivitäten des Fanprojektes verwendet und kommen ausschließlich den beteiligten Mitgliedern zugute.
(3) Verwaltungsaufwendungen, die aus der Durchführung gemeinsamer Aktivitäten resultieren können aus den gemeinschaftlichen Geldern gedeckt werden.
(4) Mitglieder, die mehr als 3 Monate Beitragsrückstand aufweisen, haben keinen Anspruch auf Vergünstigungen im Rahmen des Fanprojektes .
(5) Neu eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag ab 1. des Folgemonats, die Aufnahmegebühr im Eintrittsmonat .
(6) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge fristgerecht zu den vereinbarten Terminen ( s. Aufnahmeantrag ) zu überweisen.
(7) Die Beitragszahlung ist ¼ jährlich, ½jährlich oder jährlich per Überweisung möglich.
(8) Von den Interessenvertretern wird einen Kassenprüfer benannt, der jederzeit Einblick in alle Belege und die Kassenführung nehmen kann.
§ 6 – Interessenvertreter
(1) Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen sieben Interessenvertreter, mit folgenden Aufgaben:
- Präsentation und Vertretung der Interessen aller Mitglieder nach Außen,
- Organisation von Zusammenkünften und gemeinsamen Aktivitäten, Berichterstattung darüber
- Verwaltung der von den Mitgliedern eingebrachten Geldern.
Die Aufgaben werden wahrgenommen von:
- Einem Vorsitzenden
- Zwei Stellvertretern
- Zwei Kassenwarten
- Einem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
- Einem Schriftführer
(2) Die Interessenvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 12 Monaten gewählt.
(3) Bewerben sich mehrere Mitglieder für eine Funktion, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(3) Scheidet ein Mitglied aus der Interessenvertretung aus, übernehmen bis zur Nachwahl die verbleibenden Mitglieder dessen Aufgaben.
(4) Über die Abwahl eines Mitgliedes der Interessenvertretung entscheidet eine Mitgliederversammlung, die einberufen wird, wenn ein schriftlicher Antrag von 1/4 aller Mitglieder vorliegt.
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Eine gemeinsame Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt.
(2) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse der Mitglieder erfordert oder 1/4 der Mitglieder es unter schriftlicher Angabe von Gründen bei der Interessenvertretung einfordern.
(3) Zu Mitgliederversammlungen wird mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin eingeladen.
§ 8 – Wahl der Interessenvertreter
(1) Alle Mitglieder des Fanprojektes haben gleiche Rechte und Pflichten. Das Wahlrecht zur Wahl der Interessenvertreter haben alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.
(2) Mitglieder ,die ihren Beitrag mehr als 3 Monate nicht entrichtet haben, besitzen kein Stimmrecht.
(3) Wählbar als Interessenvertreter ist jedes Mitglied ,der das 18. Lebensjahr vollendet hat.